Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Als Download bieten wir Ihnen unsere AGB´s als PDF an:

1. Allgemeines

Der Vertrag (Miete, Dienstleistungen, Installation) wird zwischen SPOT Elektroanlagen GmbH und dem Auftraggeber bzw. Käufer schriftlich abgeschlossen. Alle Vertragsabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Miet- bzw. Kaufvertrages sollen aus Beweisgründen nach Möglichkeit schriftlich oder in elektronischer Form (§126 a BGB) erfolgen. Dies gilt auch für ein Abgehen von dieser vereinbarten Erfordernis unter Beachtung der unter 2.3. vorgegebenen Frist. Auf alle abgeschlossenen Verträge (Miete, Dienstleistungen, Installation)  findet das deutsche Recht Anwendung. Alle nicht im gegenseitigen Einvernehmen zu lösenden Meinungsverschiedenheiten fallen in die Zuständigkeit der in Dresden ansässigen Gerichte, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass die Entscheidung eines Schiedsgerichtes bindend ist. Sollten einzelne Regelungen der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen sowie die Rechtswirksamkeit des Gesamtvertrages hiervon unberührt. Sämtliche von den bestehenden Bedingungen abweichenden Vereinbarungen müssen ausdrücklich, und zwar schriftlich, vereinbart werden.

2. Installation mobiler Strom- & Wasserversorgungen / Vermietung

2.1. Vertragsgrundlage & Geltungsbereich

SPOT Elektroanlagen GmbH überlässt dem Auftraggeber für den vereinbarten Zeitraum das/die vertraglich beschriebene(n) Objekte zur vereinbarten Benutzung, bzw. stellt dem Auftraggeber die vertraglich vereinbarte Dienstleistung zur Verfügung.

2.2. Vertragsdauer & Rückgabe der Mietsache

Die Vertragsdauer wird einzelvertraglich vereinbart. Sie endet an dem Tag, an dem das überlassene (gelieferte) Mietmaterial einem Mitarbeiter von SPOT Elektroanlagen GmbH übergeben wurde. Der Rückgabeort entspricht, soweit nicht anders vereinbart, dem Übergabeort. Bei Abholung durch SPOT Elektroanlagen GmbH ist/sind das/die Mietobjekt(e) in einem zugänglichen und transportfähigen Zustand bereitzuhalten. Kann dies durch Verschulden des Auftraggebers nicht gewährleistet werden, verlängert sich die Mietdauer entsprechend und der Auftraggeber hat die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen.

2.3. Stornierung des Vertrages

Stornierungen eines Vertrages sind mindestens 7 Tage vor Beginn des vertraglich vereinbarten Zeitraumes schriftlich zu tätigen. Storniert der Kunde die Bestellung eines Mietobjektes oder einer Dienstleistung fristgerecht, hat er keine Stornogebühr zu entrichten. Erfolgt die Stornierung nicht fristgerecht, ist eine Stornogebühr in Höhe von 25% des Netto-Auftragsumfanges fällig.

Sollten bei Stornierung des Vertrages schon im Vorfeld nötige Vorleistungen, die für die Erbringung der Dienstleistung notwendig sind, durch den Auftragnehmer erbracht oder veranlasst worden sein, sind diese in vollem Umfang durch den Auftraggeber auszugleichen.

2.4. Mietobjekte / Weitergabe von Mietobjekten

Das/Die gelieferten und bereitgestellten Mietobjekt(e) entsprechen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, den ausführlichen Positionsaufführungen des  Mietvertrages. Dem Auftraggeber ist es ausdrücklich untersagt, das/die Mietobjekt(e) ohne schriftliche Kenntnis der SPOT Elektroanlagen GmbH an Dritte weiterzugeben bzw. zu anderen Zwecken zu nutzen, als im Vertrag bestimmt. Er hat nicht das Recht, zugunsten Dritter auf Rechte zu verzichten, die sich aus dem Vertrag ergeben oder irgendein Recht im Hinblick auf das/die Mietobjekt(e) einem Dritten zu gewähren.

2.5. Mietpreis / Mietzahlungen

Der Mietpreis basiert auf dem vereinbarten Leistungsumfang. Der Auftraggeber hat den vereinbarten Preis für die auszuführende Dienstleistung bzw. das überlassene Mietobjekt – soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde – bei Vertragsabschluss zu entrichten. Wird der dem vereinbarten Mietpreis zugrundeliegende Einsatzumfang durch z.B. extra Leistungen überzogen, hat der Auftraggeber der SPOT Elektroanlagen GmbH unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese zusätzlichen Leistungen werden separat in Rechnung gestellt.

Alle Preise sind, wenn nicht anders ausgewiesen, in Euro angegeben und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. In dem Miet-/Dienstleistungspreis sind, wenn nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurde, Anschlussgebühren, Genehmigungsgebühren, Betriebskosten (z.B. Wasser, Strom, Abwasser ect.) sowie Bereitschaftsstunden nicht enthalten. Skonto- und Rabattgewährungen sind ausgeschlossen, wenn diese nicht ausdrücklich vereinbart und durch SPOT Elektroanlagen GmbH schriftlich bestätigt wurden. Bei fehlerhaften Rechnungen muss der unstrittige Teil umgehend durch den Auftraggeber gezahlt werden. Eine Rechnungskürzung ist SPOT Elektroanlagen GmbH schriftlich unter Nachvollziehbarkeit des Überweisungsbetrages mitzuteilen. Strittige Teilbeträge berechtigen nicht zur Nichtzahlung der Gesamtrechnung. Aufrechnungen gegen Forderungen von SPOT Elektroanlagen GmbH sind nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Auftraggebers zulässig. Der Auftraggeber kann an dem ihm überlassenen Mietgegenstand kein Zurückhaltungsrecht geltend machen.

2.6. Kaution / Bürgschaft

Für den Fall, dass das/die Mietobjekt(e) nicht in Deutschland benutzt werden soll(en), wird eine von SPOT Elektroanlagen GmbH zu bestimmende Kaution oder die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank verlangt, die nach Rückgabe des Mietobjektes erstattet bzw. zurückgegeben wird. Von dieser grundsätzlich zu erstattenden Sicherheit werden alle noch zu zahlenden Mietraten sowie alle sonstigen Kosten abgezogen.

2.7.1. Unterhaltspflichten durch die SPOT Elektroanlagen GmbH

SPOT Elektroanlagen GmbH wird nach dem vereinbarten Vertragsumfang einsatzfähige Mietobjekte bzw. angemessen ausgeführte Dienstleistung an den Auftraggeber übergeben. Zu Lasten der SPOT Elektroanlagen GmbH geht der durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandene regelmäßige Verschleiß an dem/den Mietobjekt(en). SPOT Elektroanlagen GmbH wird, soweit erforderlich, den etwa notwendigen Austausch bzw. die Reparatur des Mietobjektes veranlassen. Gegebenenfalls ist der Einsatz der/des Mietobjekte(s) auch durch Ersatzgeräte zu sichern.

2.7.2. Unterhaltspflichten durch den Auftraggeber

Der Auftraggeber ist verpflichtet:

  • das/die Mietobjekt(e) vor Überlastung sowie Diebstahl und Beschädigung zu schützen
  • bei der Bedienung und Betreuung der Mietgegenstände auf sorgfältige und fachkundige Weise (unter Berücksichtigung der Betriebsanweisungen) zu achten
  • jederzeit SPOT Elektroanlagen GmbH Auskunft über den Standort und Verbleib der Mietsachen zu geben
  • das/die Mietobjekt(e) in vertragsgemäßem, gereinigtem, betriebsfähigem und vollständigem Umfang zurückzugeben. Nimmt der Auftraggeber die Möglichkeit zur Schadensbeseitigung innerhalb von fünf Tagen nicht wahr, erfolgt die Mängelbeseitigung auf Kosten des Auftraggebers durch die SPOT Elektroanlagen GmbH
  • gemietete Aggregate nur mit dem dafür zulässigen und vom Hersteller vorgesehenen Kraftstoff zu betanken. Die Rückgabe hat in vollgetanktem Zustand zu erfolgen, andernfalls erfolgt die Vollbetankung der Aggregate auf Kosten des Auftraggebers durch die SPOT Elektroanlagen GmbH

Wenn sich aus dem Zustand der/des zurückgegebenen Mietobjekte(s) ergibt, dass der Auftraggeber der Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, behält sich SPOT Elektroanlagen GmbH das Recht vor, aus der entstehenden Ausfallzeit für die erforderlichen Reparaturarbeiten Schadensersatz abzuleiten.

2.8. Verlust / Beschädigung

Bei Verlust oder Beschädigung der/des Mietobjekte(s) hat der Auftraggeber SPOT Elektroanlagen GmbH unverzüglich schriftlich hierüber Meldung zu erstatten. Ist der Verlust oder die Beschädigung auf ein Verhalten Dritter zurückzuführen, hat der Auftraggeber darüber hinaus eine polizeiliche Anzeige zu erstatten. Bei Verlust oder Beschädigung der/des Mietobjekte(s) hat der Auftraggeber geldwerten Ersatz in Höhe des Handelswertes der/des Mietobjek­te(s) bzw. in Höhe des für die Schadensbeseitigung notwendigen Aufwandes zu leisten. Bis zum Empfang der Entschädigung ist der vereinbarte Mietpreis weiter zu zahlen.

Zur Abdeckung der Risiken von Verlust und Beschädigung der/des Mietobjekte(s) empfiehlt die SPOT Elektroanlagen GmbH dem Auftraggeber das Abschließen einer Versicherung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes der/des Mietobjekte(s).

2.9. Haftung von SPOT Elektroanlagen GmbH Die vertragliche und deliktische Haftung von SPOT Elektroanlagen GmbH gegenüber dem Auftraggeber wird auf das gesetzlich zulässige Maß beschränkt. Hiernach haftet SPOT Elektroanlagen GmbH für eine grob fahrlässige bzw. vorsätzliche Schadensverursachung durch die leitenden Angestellten oder ihre Erfüllungsgehilfen. Für Folgeschäden, die der Auftraggeber oder ein Dritter infolge der Verzögerung der Lieferung während der Mietdauer notwendig werdenden Reparaturen der/des Mietobjekte(s) und der damit verbundenen Ausfallzeiten erlitten hat, übernimmt SPOT Elektroanlagen GmbH keine Haftung. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet SPOT Elektroanlagen GmbH für jedes schuldhafte Verhalten. In diesen Fällen ist die Haftung von SPOT Elektroanlagen GmbH auf den Ersatz des dem Auftraggeber entstandenen vertragstypischen Schadens, der bei SPOT Elektroanlagen GmbH voraussehbar war, beschränkt. Soweit der SPOT Elektroanlagen GmbH keine vorsätzliche Vertragsverletzung anzulasten ist, ist die mängelbedingte Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt. Mit Ausnahme einer vorsätzlichen Vertragsverletzung ist eine Haftung für Vermögensschäden, insbesondere für Betriebsunterbrechungen oder entgangenem Gewinn, ausgeschlossen.

3. Elektroinstallation & andere handwerkliche Ausführungen

3.1. Werkunterlagen / Zeichnungen

Zum Auftrag des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt.

3.2. Gültigkeit von Angeboten / Auftragserteilung

Soweit ein schriftliches oder elektronisches Angebot der SPOT Elektroanlagen GmbH dem Auftraggeber vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von acht Wochen nach Zugang bindend, bei Auftragserteilung bis Ende der Bauzeit. Davon ausgenommen sind Ereignisse höherer Gewalt, die eine kostendeckende und/oder eine für alle eingesetzten und/ oder notwendigen betrieblichen Ressourcen der SPOT Elektroanlagen GmbH schonende und/oder schützende Umsetzung der Leistungen im Angebot verhindern.

Die Auftragserteilung an die SPOT Elektroanlagen GmbH erfolgt erst nach schriftlicher Bestätigung des vorliegenden, kundenseitig unveränderten Angebots. Kundenseitige (manuelle) Änderungen im Angebot, auch nach schriftlicher Auftragserteilung, werden ausdrücklich als nichtig und nicht bindend betrachtet. Das ursprünglich ausgestellte  Angebot der SPOT Elektroanlagen GmbH behält dabei seine Gültigkeit.

Änderungen von Angeboten seitens der SPOT Elektroanlagen GmbH werden fortlaufend nummeriert und deutlich erkenntlich dargestellt. Jedes überarbeitete Angebot bedarf der kundenseitigen schriftlichen Bestätigung vor/zur Auftragserteilung. Angebote, die überarbeitet wurden, verlieren unmittelbar ihre Wirksamkeit und Gültigkeit, auch bei schriftlicher Bestätigung dieser.

3.3. Weitergabe von Angeboten / sonstigen Unterlagen

Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne Zustimmung der SPOT Elektroanlagen GmbH weder vervielfältigt oder geändert, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben oder zu vernichten. Vervielfältigungen sind in jedem Fall zu vernichten.

3.4. Preise und Fahrtkosten

Es gelten die gleichen Regelungen unter 2.5. Bei Installationen, Reparaturen, Wartungen oder Instandsetzungen gilt die gesamte Zeit des Mitarbeiters einschließlich der Anfahrt zum Reparaturort als Arbeitszeit. Für die anfallenden Kilometer zum Bauort, sowie damit verbundene notwendige Fahrten wie z.B. die Beschaffung von Schlüsseln oder Material, werden vorgenannt als Fahrtkosten berechnet.

3.5. Behördliche Genehmigungen

Behördliche und sonstige Genehmigungen sind, insofern nicht anders vereinbart, vom Auftraggeber zu beschaffen und der SPOT Elektroanlagen GmbH rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu die notwendigen Unterlagen der SPOT Elektroanlagen GmbH   auszuhändigen.

3.6. Zahlungsbedingungen und Verzug

Sofern im Vertrag (Angebot) nicht anders vereinbart, erhält der Auftraggeber nach Fertigstellung der Rohinstallation, sowie nach Fertigstellung der Feininstallation Abschlagsrechnungen, deren Höhe im Angebot oder Kostenvoranschlag klar kommuniziert und dargestellt werden. Die Schlussrechnungsstellung erfolgt nach mangelfreier Bauabnahme des Werkes. Jede berechtigte Rechnung ist sofort fällig und, insofern nicht anders vereinbart, mit einem Zahlungsziel innerhalb von 10 Tagen zu begleichen. Skonto- und Rabattgewährungen sind ausgeschlossen, wenn diese nicht ausdrücklich vereinbart und durch SPOT Elektroanlagen GmbH schriftlich bestätigt wurden. Nach Ablauf des Zahlungszieles befindet sich der Auftraggeber in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt ist die SPOT Elektroanlagen GmbH berechtigt Mahngebühren sowie Verzugszinsen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu erheben. Die SPOT Elektroanlagen GmbH hält es sich frei, die Menge an Zahlungserinnerungen und Mahnungen selbst und individuell zu bestimmten.

3.7. Ausführungen / Abnahme / Gefahrenübergang

Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Abgabe eines Bauablaufplanes, die SPOT Elektroanlagen GmbH verpflichtet sich zur Einhaltung dessen im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungen. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, soist mit den Arbeiten nach Absprache unverzüglich zu beginnen, sofern der Auftraggeber die erforderlichen Genehmigungen beigebracht hat, ein ungehinderter und sicherer Montagebeginn und soweit erforderlich, eine kostenlose Bereitstellung eines Strom-, Gas-, Wasseranschlusses gewährleistet ist, sowie eine möglicherweise vereinbarte Anzahlungbeim Auftragnehmer eingegangen ist. Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/ oder Lötarbeiten und dergleichen vorgesehen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeiten auf etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber bekannte Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen, feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien, Gefahr für Leib und Leben von Personen, usw.) hinzuweisen. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Werkleistung. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrenübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Als abgenommen gilt die Leistung bei Reparaturen mit Unterschrift des Auftraggebers oder seines Beauftragten auf dem Monteurbericht.

3.8. Versuchte Leistungsausführung

Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instandgesetzt werden (z.B. durch nicht gewährter Zugang zum Objekt am vereinbarten Termin), ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- und Risikobereich des Auftragnehmers (z. B. Ersatzteile können nicht mehr beschafft werden) fällt.

3.9. Sachmängel / Garantien / Gewährleistungen

Mangelansprüche des Auftraggebers an die SPOT Elektroanlagen GmbH verjähren nach einem Jahr ab Bauabnahme der Werkleistung durch den Auftraggeber. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter entstanden sind. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner  werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/ angelegten Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages (z. B. Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers, deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind. Für die Installation bauseits gelieferter Geräte oder Maschinen am Werk, übernimmt die SPOT Elektroanlagen GmbH keinerlei Garantien oder Haftung für die Funktionalität dieser. Garantien und Gewährleistungen bauseits gelieferter Geräte oder Maschinen sind vom Auftraggeber beim Hersteller oder Händler eigenständig und auf eigene Kosten & Aufwendungen geltend zu machen.

3.10. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Liefergegenstand bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks wird. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers schon jetzt an den Auftragnehmer ab.

— Stand: August 2020 —

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